- Jahresarbeitsverdienst
- in der Sozialversicherung das gesamte ⇡ Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres für seine geleisteten Dienste aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bezieht. In den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich berechnet.I. Krankenversicherung:Ermittlung des zukünftigen J. notwendig, weil die Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten davon abhängig ist, dass der J. die in § 6 I Nr. 1 SGB V festgesetzte Grenze (Jahresarbeitsverdienstgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 1. Januar eines jeden Jahres neu zu bestimmen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.- Bei der Ermittlung des für die Versicherungspflicht eines Angestellten maßgebenden regelmäßigen J. ist jeweils von den zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Bezügen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigungsverhältnisse von vornherein für kürzere Zeitdauer als ein Jahr abgeschlossen werden. Bei schwankenden Bezügen wird der voraussichtliche J. im Voraus gewissenhaft geschätzt; die darauf beruhende Entscheidung über die Versicherungspflicht gilt, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert.- Eine nachträgliche Berichtigung unterbleibt, falls der tatsächliche Verdienst des Jahres hinter dem schätzungsweise angenommenen zurück bleibt oder diesen übersteigt.II. Unfallversicherung:Die Leistungen der Unfallversicherungen werden nach dem J. berechnet. Als J. gilt das Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall (§§ 81 ff. SGB VII). Auch ein außerhalb des Unfallbetriebes erzieltes Arbeitseinkommen muss berücksichtigt werden. Maßgebend ist stets der Bruttoarbeitsverdienst.- Der J. beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, bei ab dem 18. Lebensjahr eingetretenen Versicherungsfall 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 85 SGB VII).
Lexikon der Economics. 2013.